Satzung des Vereins "Familie in Bewegung"

  1. Name, Sitz, Eintragung
    1. Der Verein führt den Namen "Familie in Bewegung".
    2. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen/Rhein und erwirbt Rechtsfähigkeit durch die vom Vorstand anzumeldende Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein.
    3. Mit Eintragung erhält der Verein den Zusatz "e.V.".
  2. Zweck des Vereins
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Der Verein hat den Zweck, Familien und Alleinstehende in allen Lebensphasen zu sinnvoller und verantwortlicher Lebensgestaltung auf der Grundlage christlicher Ethik anzuleiten und sie für ihre Aufgaben in Familie und Gesellschaft zu bilden und zu stärken. Er versteht sich als "Ort" der Begegnung und führt Kurse, Seminare, Freizeiten und Vorträge durch. Der Verein arbeitet überkonfessionell und ist überparteilich. Der Verein soll Familien in ihrem Erziehungsalltag motivieren, begleiten, weiterbilden und stärken.
    3. Der Satzungszweck wird, entsprechend seines pädagogischen Konzeptes, insbesondere verwirklicht durch:
      • Unterstützung der Kinder durch entsprechende Beschäftigungs- und Spielangebote in ihrer Bewegungs- und Sprachentwicklung.
      • Im Miteinander von Eltern und Kindern einüben von Kontakt- und Bindungsfähigkeit und Alltagsrituale der Familienmitglieder.
      • Weiterbildung der Eltern, damit Eltern in Kenntnis von psychologischen, pädagogischen und sozialen Zusammenhänge ihrer Erziehungsanforderungen besser gewachsen sind.
      • Das Kursangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Eltern, damit diese ihr physisches und psychisches Gleichgewicht pflegen können.
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
    3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Den Mitgliedern kann nach Maßgabe von Vorstandsbeschlüssen Kostenersatz gezahlt werden.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen und Organisationen werden, von denen zu erwarten ist, dass sie einen Beitrag zur Erreichung des Vereinszweckes leisten.
    2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand beschließt. Die Annahme der Beitrittserklärung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt, jedoch kann der Bewerber auf diese Mitteilung verzichten.
    3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    4. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat.
    5. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Mitgliedes vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
      • Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
      • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
      • Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger Mahnung
      Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Der Ausschluss bedarf dann eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Sämtliche Mitglieder haben sich aus der Satzung - insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins - ergebenden Pflichten zu erfüllen und den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen.
    2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Betrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie beschließt eine Beitragsordnung.
    3. Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
    4. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  6. Mitgliedsbeitrag
    1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich durch Einzugsermächtigung im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
    2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Beiträge und Spenden können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auf Verlangen ausgestellt werden.
    3. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, bezogen auf das Geschäftsjahr. Er wird fällig unmittelbar bei Erwerb der Mitgliedschaft.
    4. Die Mitgliederversammlung kann gestaffelte Beitragssätze beschließen. Der Gesamtvorstand kann mit einzelnen Mitgliedern (Sponsoren) individuell höhere Beiträge vereinbaren.
    5. Der bargeldlose Zahlungsverkehr für die Beitragszahlungen ist anzustreben.
  7. Organe
    1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  8. Mitgliederversammlung
    1. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf die nachstehenden sowie auf andere in der Satzung aufgeführten Angelegenheiten, insbesondere:
      • Die Wahl des Vorstandes
      • Die Wahl von zwei Kassenprüfern(innen) für die Amtszeit eines Vorstandes, sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
      • Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
      • Die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes
      • Genehmigung der Jahresrechnung
      • Die Entlastung des Vorstandes
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
      • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist ferner außerordentlich einzuberufen:
      • Wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet.
      • Wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
    3. Die Einberufung erfolgt, entsprechend der Angaben der Mitglieder, schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage vor dem angesetzten Termin durchzuführen. Der Zugang gilt 2 Tage nach Absendung als erfolgt. In der Einberufung soll die Tagesordnung angegeben werden.
    4. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstands oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sind weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus seiner Mitte,
    5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch schriftlich ausgeübt werden oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter(in).
    6. Alle Mitglieder des Vereins sind stimmberechtigt und haben je eine Stimme.
    7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Teilnehmeranzahl mindestens der Anzahl der Vorstandsmitglieder entspricht.
    8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Beschlüsse werden generell durch Handzeichen gefasst. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt. Die Beschlüsse müssen schriftlich protokolliert werden. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt war.
    9. Über den Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
    10. Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlleiter(in) zu wählen. Für die Wahl des Vorstandes übernimmt dieser die Wahlleitung.
  9. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen Personen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Besetzung folgender Vorstandsämter: Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart sowie ggf. erster und zweiter stellvertretender Vorsitzender.
    2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind jeweils gesamtvertretungsberechtigt.
    3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    4. Bei der Ausführung seiner Geschäfte kann sich der Vorstand durch hauptamtliche Mitarbeiter unterstützen lassen. Diese Mitarbeiter können für bestimmte Sachgebiete (z.B. die Geschäftsführung) als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB durch den Vorstand bestellt werden.
    5. Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.
    6. Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
    7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    8. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und können somit den Verein bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder mit einem von ihm vertretenen Dritten vertreten.
    9. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
      • Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach Paragraph 3 Nummer 26a ESTG ausgeübt werden.
      • Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach Paragraph 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören besondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
      • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewahrt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden können.
  10. Aufgaben des Vorstandes
    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte sowie die innere Organisation. Er kann zu seiner Unterstützung Aufgaben an Vereinsmitglieder delegieren.
    2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
    3. Zu den Vorstandssitzungen können sachkundige Mitglieder und Gäste geladen werden.
    4. Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen ein.
    5. Der Vorstand entscheidet über Personalfragen.
    6. Der Vorstand kümmert sich um die Qualitätssicherung.
    7. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
  11. Mittel des Vereins
    1. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Zinsen, Zuwendungen, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und den Reingewinn aus Veranstaltungen.
  12. Rechnungswesen
    1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    2. Zum Ende des Geschäftsjahres ist ein Abschluss zu erstellen. Hiermit kann der Verein einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen.
    3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
    4. Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr mindestens einmal durch die beiden Kassenprüfer uneingeschränkt zu prüfen. Sie legen die Prüfungstermine fest. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.
  13. Auflösung
    1. Der Verein wird aufgelöst wie in Paragraph 8 Abschnitt 8 beschrieben oder durch einen Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf der Tagesordnung hat nur der Punkt "Auflösung des Vereins" zu stehen. Zum Auflösungsbeschluss ist die ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    2. Im Fall der Vereinsauflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand oder durch einen von den Mitgliedern der Auflösungsversammlung bestimmten Liquidator.
    3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes von den Mitgliedern der Auflösungsversammlung bestimmt wird.
  14. Gültigkeit der Satzung
    1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 09.03.2016 in der vorliegenden Fassung genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.
Stand: 09.03.2016